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Untungerechte.
Art. 208.
Auf eine selbständige Fischereigerechtigkeit sowie auf ein zur Zeit des Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehendes vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht an einem Grund
stück finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eine-
solchen Rechtes die für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundstück geltende-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Die Vorschriften der §§. 7, 20 und des §. 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung übe-
das Erbbaurecht, sowie die Vorschrift des §. 50 der Grundbuchordnung finden auf dies
Rechte entsprechende Anwendung.
Zwangsenteigunng. Feldbereinigung.
Art. 209.
Das Gesetz, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechte-
an Grundstücken, vom 20. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 446, wird dahin geänder:
I. 1) In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort: „Nutznießer“ durch die Wor:
ersetzt:
„Nießbraucher, Nutznießer“.
2) Art. 6 Abs. 1 erhält folgenden Satz 1:
Auf die zu bezahlende Entschädigung finden die Bestimmungen der Art. 5.
und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendun:
II. An die Stelle von Art. 14 tritt folgende Vorschrift: «
Haftet auf dem abzutretenden Grundstück ein Erbbaurecht, eine Dienstbarte
oder eine Neallast und ist der Werth des erlöschenden Rechts für den Berechtigte-
größer als der Minderwerth, den das abzutretende Grundstück durch die B.
lastung mit dem Recht erleidet, so bemißt sich die von dem Unternehmer
leistende Entschädigung nach dem Werthe des Grundstücks und dem überschießende-
Werthe des Rechts an demselben für den Berechtigten.
Im Uebrigen finden auf die GEntschädigung für Rechte, welche einer
Dritten an dem abzutretenden Grundstück zustehen, die Bestimmungen der A.-
und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung.