Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  77.  1918.  597

Normaldosen:
11  1½2  1½  2/1  2½  1|4

Spinat  147  0,83  2,13  2,82  3,47
Junge  kleine  Teltower  Rüben  1,83  1—  2,65  3,50  4,30
Junge  Teltower  Rügmen  1,60  0,90  2,34  3,08  3,80
Märkische  Rüben  und  Bortfelder  Rüben  1,33  0,76  1,055  2554  3,16
Mairüben  1,13  0,66  1,65  2,16  2,66
Tomatenmark  3/46  1,84  5,03.  670  830  0),98
Tomatenpüree  2,50  1,34  368.  4,880  6—  00,75
Tomatensaft  2,188  1,29  3,22  4,20  5,17  0,66
Tomaten  1/1  Frucht  1,93  1,04  2,85  3,70  4,55  00,60

Braunschweig,  den  13.  April  1918.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1918,  betreffend  Ersatzlebensmittel.

Mitgustimmung  des  Herrn  Reichskanzlers  wird  auf  Grund  des  §  15  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln  vom  7.  März
1918  bestimmt,  daß  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  die  gewerbsmäßige
  Herstellung  von  Ersatzlebensmitteln  in  der  Zeit  vom  1.  bis  31.  Mai
1918  solange  noch  ohne  Genehmigung  erfolgen  darf,  als  eine  Entscheidung  der
Ersatzmittelstelle  über  die  Genehmigung  der  betreffenden  Ersatzlebensmittel
nicht  herbeigeführt  werden  konnte.  Jedoch  dürfen  die  ohne  Genehmigung  hergestellten
  Ersatzlebensmittel  erst  angeboten,  feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in
den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  sie  genehmigt  worden  sind.  Sie  sind  daher
einstweilen  von  den  Fabrikanten  auf  Lager  zu  nehmen.

Es  wird  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  die  Gefahr  der  genehmigungslosen
  Herstellung  von  Ersatzlebensmitteln  während  der  Übergangsfrist  die  Fabrikanten
  trifft.  Die  Herstellung  noch  nicht  genehmigter  Ersatzlebensmittel  nach
Absatz  1  begründet  keinen  Anspruch  auf  die  demnächstige  Erlangung  der  Genehmigung.
  Den  Fabrikanten  von  Ersatzlebensmitteln  wird  daher  dringend  empfohlen,
  unter  Beachtung  der  Bekanntmachung  des  Staatssekretärs  des  Kriegs-