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III. Der Art. 24 erhält folgenden Abs. 4:
Wird nach vorstehenden Bestimmungen für ein Grundstück, an welchem
dritten Personen ein Recht zusteht, die Entschädigung in Geld gewährt, so finden
die Vorschriften der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige über die Entscheidung
der Centralstelle an die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt.
IV. An die Stelle des Art. 49 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Den zuständigen Verwaltungs= und Justizstellen sind die erforderlichen Mit.
theilungen mit dem Ersuchen zu machen, die Richtigstellung der in Frage kom-
menden öffentlichen Bücher, namentlich der Grundbücher, Steuerkataster, zutreffen-
den Falls auch der Primärkataster einzuleiten. Hypotheken-, Grund= und Ren-
tenschuldbriefe sind, soweit nicht die Ertheilung eines neuen Briefs beantragt wird.
mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen; das Grundbuchamt hat den Besitzer
des Briefs zur Vorlegung anzuhalten.
V. 1) In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: „Unterpfands-, Renten-, Lehen-
Fideikommiß= oder sonstige in den öffentlichen Büchern eingetragene oder vorgemerkte
Realberechtigungen“ ersetzt durch die Worte:
„Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden, Lehen-, Fideikommiß= oder son
stige Realberechtigungen, die in dem Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt sind.-
2) Weiterhin werden in Art. 53 Abs. 1 Satz 2 die Worte: „mit der unterpfands
behörde“ ersetzt durch die Worte:
„mit dem Grundbuchamte“.
3) An die Stelle des Art. 53 Abs. 5 treten folgende Vorschriften:
Erfolgt bei einem Grundstück, an welchem dritten Personen ein Recht zu—
steht, eine Werthsausgleichung in Geld (Art. 37 Ziff. 3), so finden auf diese die
Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige über die Entscheidung
der Feldbereinigungsbehörde (Vollzugskommission, beziehungsweise Centralstelle,
an die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt.
VI. 1) Art. 63 Abs. 1 wird gestrichen.
2) Der letzte Absatz des Art. 63 erhält folgenden Eingang:
„Diese Bestimmung findet auch — — —“.