Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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VI. An die Stelle des Art. 20 treten folgende Vorschriften: 
Art. 20. 
In den Aufgebotsfällen der §§. 977, 982 und 988 der Civilprozeß- 
ordnung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch An- 
heftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige 
Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der 
amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter 
und zu mehreren Malen erfolge. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginut 
mit der ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt. 
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen 
Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in das in AbfK. 1 
bezeichnete Blatt anordnen. 
Art. 20 a. 
Im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypo- 
theken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefen (§§. 1162, 1192, 1199 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und §. 136 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung 
des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige 
Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur 
Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter 
und zu mehreren Malen erfolge. 
Im Falle des §. 1014 der Civilprozeßordnung tritt die Einrückung in 
das in Abs. 1 bezeichnete Blatt an die Stelle der Einrückung in den Deutschen 
Reichsanzeiger und ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem 
Verfalltage drei Monate abgelaufen sind.
	        
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