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genommenen Urkunden zu ertheilen. Die vollstreckbare Ausfertigung dieser
Urkunden kann in entsprechender Anwendung des §. 727 der Civilprozeß=
ordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410) auch gegen einen späteren
Erwerber des Grundstücks ertheilt werden, wenn dieser nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in der Urkunde bezeichnete Schuld,
für welche die Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen hat.
3. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Art. 273.
Die in dem Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
hinsichtlich des Zwangsversteigerungsverfahrens dem Vollstreckungsgerichte zugewiesenen
Amtshandlungen sind, soweit nicht über die Anordnung, Aufhebung oder Verbindung
des Verfahrens oder über die Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zu entscheiden
ist, von einem Seitens des Vollstreckungsgerichts aufzustellenden Kommissär wahr-
zunehmen.
Bei der Auswahl des Kommissärs sind in erster Linie die an Ort und Stelle
wohnhaften, zur Versehung des fraglichen Geschäfts befähigten Beamten derjenigen
Gemeinde zu berücksichtigen, in deren Bezirk die betreffenden Grundstücke gelegen sind.
Weiterhin kann auch ein Grundbuchbeamter oder ein Bezirksnotar zum Kommissär
bestellt werden.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Zwangsvollstreckung
in ein Grundstück in Frage steht, bezüglich dessen das Vollstreckungsgericht zugleich
Grundbuchamt ist.
Art. 274.
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine gemeinderäthliche Schätzung des zu
versteigernden Grundstücks gemäß Art. 39 herbeizuführen.
Art. 275.
Die vor dem 1. Januar 1860 in das Unterpfandsbuch eingetragenen Pfandrechte
sind, soweit bezüglich derselben seither ein neuer Eintrag nicht erfolgt ist, bei der
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