Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Urkunden, welche die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen unter 
ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mit- 
glied der Handelskammer vollzogen werden. 
Art. 28. 
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzug dieses 
Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handelskammern um Auskunftsertheilung zu 
entsprechen. · 
Art. 29. 
Jede Kammer hat alljährlich einen Einnahme- und Ausgabe-Etat aufzustellen, der 
Centralstelle für Gewerbe und Handel vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 30. 
Die Kosten der Handelskammer sind von den Wahlberechtigten des Kammerbezirke 
(Art. 4) nach dem Maßstab ihrer Gewerbesteuerkapitale zu tragen und werden auf Grund 
der von der Handelskammer gefertigten Umlage durch die Steuereinbringer der Gemein 
den als Zuschlag zur Gewerbesteuer bei dem Einzug der letzteren erhoben. Die Gemein 
den haben, vorbehältlich des späteren Rückersatzes uneinbringlicher Beiträge durch di 
Handelskammer, den auf die Zahlungspflichtigen ihres Bezirks entfallenden Betrag binnen 
drei Monaten nach Zustellung der Umlage an die Amtspflege abzuliefern, und die let 
tere hat den ganzen, auf die Zahlungspflichtigen des Oberamtsbezirks entfallenden Betra 
binnen einer weiteren Frist von einem Monat an die Handelskammer abzuführen "6 
Für die zur Gewerbesteuer nicht veranlagten Gewerbebetriebe des Staats, sowie di. 
Vorschuß= und Kreditvereine (Art. 4 Abs. 2) wird nach Maßgabe des Gesetzes vou 
28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, durch die Bezi 
schätzungskommission ein als Maßstab für die Handelskammerkostenumlage dienendes fin 
girtes Gewerbesteuerkapital gebildet. Die Festsetzung dieses Steuerkapitals ist dem Bei 
tragspflichtigen zu eröffnen, welchem das für die Einschätzung zur Staatsgewerbesten- 
in dem Gesetz vom 28. April 1873 vorgesehene Beschwerderecht zusteht. · 
EinervorgängigenGenehmigungdesMinisteriumsdeannernbedarfcg,wcnndzsp 
Beschaffung des Aufwands für ein Jahr mehr als zwei vom Tausend des Gewerbe 
katasters beträgt.
	        
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