Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der  Hälfte  der  Mitglieder  und  deren  Ersetzung  durch  Neuwahl  erfolgt  im  Januar  1902.
Die  erstmals  ausscheidende  Hälfte  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzug  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  30.  Juli  1899.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Grsetz,
betreffend  die  Einkommensverhältnisse  der  Volksschullehrer,  die  Crennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schulamte  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  Volksschulen.  Vom  31.  Juli  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Einkommensverhältuisse  der  Volksschullehrer.
Art.  1.
Die  ständigen  Lehrer  an  den  Volksschulen  erhalten  neben  einer  angemessenen,  fuden
  Bedarf  einer  Familie  ausreichenden  Wohnung  oder  einer  den  laufenden  Miethpreisen
entsprechenden  Miethzinsentschädigung  mindestens  folgende  pensionsberechtigte  Gehalte:

mit  der  ständigen  Anstellung  1200%
nach  vollendetem  7.  Dienstiahr  1300  %%
„  „  11.,  1400%
b„  „  144.  10900  /
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