Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Hälfte der Mitglieder und deren Ersetzung durch Neuwahl erfolgt im Januar 1902. 
Die erstmals ausscheidende Hälfte wird durch das Loos bestimmt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Grsetz, 
betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Crennung des Mesnerdienstes vom 
Schulamte und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen. Vom 31. Juli 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Einkommensverhältuisse der Volksschullehrer. 
Art. 1. 
Die ständigen Lehrer an den Volksschulen erhalten neben einer angemessenen, fu- 
den Bedarf einer Familie ausreichenden Wohnung oder einer den laufenden Miethpreisen 
entsprechenden Miethzinsentschädigung mindestens folgende pensionsberechtigte Gehalte: 
mit der ständigen Anstellung 1200% 
nach vollendetem 7. Dienstiahr 1300 %% 
„ „ 11., 1400% 
b„ „ 144. 10900 / 
, „ 17., 1r400 — 
, „ 20., 1700 % 
„ „ 23. „ .. .....1800.,JS 
.,, ,, 26. » ........190()»-4 
» „ 29. „ . 2000 .
	        
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