Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ortszulagen zu verwenden, welche den betreffenden Lehrern neben den in Art. 1 ange- 
führten Gehalten zukommen. Die Ortszulagen sind bleibend und pensionsberechtigt. 
Festsetzung und Vertheilung derselben erfolgt mit Zustimmung der Oberschulbehörde. 
In derselben Weise können die Gemeinden die Gehalte ihrer Schulstellen durch Ueber- 
nahme neuer Mehrleistungen zur Schaffung von Ortszulagen erhöhen. 
Art. 6. 
Den größeren Gemeinden steht es zu, mit Genehmigung der Oberschulbehörde ein 
besonderes Dienstaltersvorrückungssystem einzuführen, wobei die Anfangsgehalte mindestens 
1400 /¾¼ betragen und nach 29 Dienstjahren unter Einhaltung der in Art. 1 festgesetzten 
Dienstaltersstufen bis zu mindestens 2500 / steigen. Hinsichtlich der Vorrückung findet 
Art. 2 entsprechende Anwendung. 
An Stelle der den Lehrern bisher gewährten staatlichen Alterszulagen wird solchen 
Genmeinden künftig für jede am 1. April bestehende ständige Stelle ein jährlicher Staats- 
beitrag von 300 J¾ gewährt. 
Art. 7. 
Denjenigen zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes ständig ange- 
stellten Lehrern, welche an Stellengehalt und Alterszulagen bisher mehr bezogen haben 
als den ihnen nach Art. 1 vermöge ihres Dienstalters zukommenden Gehalt, sind, solange 
sie auf ihrer derzeitigen Stelle verbleiben, ihre bisherigen Bezüge fortzureichen, bis ihnen 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein dem bisherigen mindestens gleicher Gehalt ge- 
währt wexden kann. 
! Art. 8. 
Die unständigen Lehrer an den Volksschulen erhalten neben einem heizbaren Zimmer 
mit dem unentbehrlichsten Mobiliar oder einer den laufenden Miethpreisen entsprechenden 
Entschädigung und neben zwei Raummetern buchen Scheiterholz oder einem entsprechen- 
den Ersatz in einer anderen Holzgattung, wofür auch eine Geldentschädigung von min- 
destens 20 A gereicht werden kann, einen Gehalt: 
als Unterlehrer oder Schulamtsverweser 
in Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnern von 
mindestes . 800 4, 
in Gemeinden mit 6000 und nehr Einwohnernvon mindestens 900 A,
	        
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