Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Eigenschaften nicht besitzt, sowie wenn dem Amtsrichter nachträglich Umstände bekannt 
werden, aus denen zu entnehmen ist, daß dem Ortsvorsteher, dem gewählten oder be- 
stellten Gerichtsvollzieher jene Eigenschaften mangeln, so hat der Amtsrichter bei dem 
Landgericht die Bestellung eines besonderen Gerichtsvollziehers, beziehungsweise eines 
anderen Gerichtsvollziehers (Art. 31 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes) in Antrag zu bringen. 
Auch ohne Antrag ist das Landgericht berechtigt wie verpflichtet, wenn ihm erhev- 
liche Umstände bekannt sind oder werden, welche die Bestellung eines besonderen (anderen) 
Gerichtsvollziehers erfordern, hiezu zu schreiten. 
Die Einlegung der Beschwerde gegen den auf Bestellung eines besonderen Gerichts- 
vollziehers gerichteten Beschluß des Landgerichts erfolgt bei letzterem durch Einreichung 
einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers. Die 
Frist wird auch durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht gewahrt. 
Die Bestimmung des §. 3 Abs. 3 findet auch hieher Anwendung. 
Die Bestimmungen der Absätze 1—4 finden bezüglich der Bestellung von Stell 
vertretern entsprechende Anwendung. 
S. 5. 
Hinsichtlich des Erfordernisses und der Förmlichkeiten einer besonderen dienstlichen 
Verpflichtung der Gerichtsvollzieher (Stellvertreter) kommen die Vorschriften der Ver 
fügung des Justizministeriums vom 31. März 1879, betreffend die Form der dienstlichen 
Verpflichtung im Justizdepartement (Württ. Gerichtsblatt, Band 15 S. 418 ff.), zur An. 
wendung (zu vergl. insbesondere §. 1 Ziff. 6, 8. 3, §. 5 und §. 10 der genannten Ver- 
fügung). Die Verpflichtung erfolgt durch den die allgemeine Dienstaufsicht führenden 
Amtsrichter. 
In Betreff der zur Anrechnung zugelassenen Kosten der von den Gerichtsvollziehern 
und deren Stellvertretern zum Zweck ihrer dienstlichen Verpflichtung vorgenommenen 
Reisen hat es bei der Verfügung des Justizministeriums vom 27. Oktober 1879, betreffend 
die Kosten der von den Gerichtsvollziehern und den Stellvertretern derselben zum Zwecke 
ihrer dienstlichen Verpflichtung vorgenommenen Reisen (Württ. Gerichtsblatt Band N V1 
S. 308) sein Bewenden. 
8. 6. 
Wird ein Gerichtsvollzieher (Stellvertreter) für mehrere benachbarte Gemeinden 
oder für eine zusammengesetzte Gemeinde gewählt oder bestellt oder wohnt der
	        
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