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Nahe Angehörige sind: die Ehefrau, sowie diejenigen Personen, mit welchen der
Gerichtsvollzieher in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an
Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be-
gründet ist, nicht mehr besteht.
§. 17.
Die Gerichtsvollzieher dürfen die Ausführung eines innerhalb ihres Geschäftskreises
(§5§. 10, 11) erhaltenen Auftrags nur dann ablehnen, wenn sie von der Ausübung des
Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind.
Dies trifft in folgenden Fällen zu (Gerichtsverfassungsgesetz §. 156):
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
1) wenn der Gerichtsvollzieher selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei
ist, oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitver-
pflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
2) wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) wenn eine Person Partei ist, mit welcher der Gerichtsvollzieher in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
II. in Strafsachen,
1) wenn der Gerichtsvollzieher selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2) wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;
3) wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem vorstehend unter Nro. I, 3
bezeichneten Verwandtschafts= oder Schwägerschaftsverhältnisse steht.
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, einen Auftrag, welchen sie vermöge der vor-
siehenden Bestimmungen abzulehnen haben, unverzüglich dem Stellvertreter zu
ubermitteln. Von der Ablehnung, dem Grund derselben und der geschehenen Uebermitt-
lung des Auftrags an den Stellvertreter hat der Gerichtsvollzieher seinen Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen.
S. 18.
Der Stellvertreter des Gerichtsvollziehers hat nur im Falle der Erledigung
der Stelle des Gerichtsvollziehers oder bei einer im einzelnen Falle nicht abwendbaren