Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 24. 
Bei Zwangsvollstreckungen dürfen die Gerichtsvollzieher ihre Gebühren und Aus- 
lagen von dem Schuldner, gegen welchen die Vollstreckung gerichtet ist, nur dann an- 
nehmen, wenn zugleich ihr Auftraggeber wegen seiner Forderung vollständig befriedigt wird. 
§. 25. 
Den Gerichtsvollziehern wird, unter Hinweisung auf ihre aus dem Auftragsverhält- 
niß entspringende privatrechtliche Haftbarkeit, strenge zur Pflicht gemacht, die ihnen er- 
theilten Aufträge nach den Vorschriften der Gesetze und der zu solchen erlassenen Instruk- 
tionen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers, sofern dieselben rechtlich zulässig 
sind, auszuführen. 
Finden sie bei einem Auftrag hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ein Bedenken, 
so haben sie solches dem Auftraggeber unverzüglich mitzutheilen. Auch steht ihnen frei, 
geeigneten Falles bei dem vorgesetzten Amtsgericht (§. 32) beziehungsweise bei dem Voll- 
streckungsgericht anzufragen. 
8. 26. 
Die von den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden und Protokolle sind 
dentlich zu schreiben. 
Einschaltungen zwischen den Zeilen, Ueberschreibungen über den Zeilen, Rasuren 
sind zu vermeiden. Nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das 
Turchstrichene noch leserlich bleibt; der Durchstrich ist zugleich am Nand oder am Schluß 
der Urkunde oder des Protokolls besonders zu beurkunden. Abänderungen oder Zusätze, 
welche am Rand oder in einem Nachtrag zu der Urkunde oder dem Protokoll gemacht 
werden, sind besonders zu unterzeichnen. Namen sind ganz auszuschreiben, Summen 
mit Buchstaben anzugeben. 
Der Stellvertreter des Gerichtsvollziehers (Art. 32 des Ausführungsgesetzes und 
S. dieser Verfügung) hat unter den von ihm aufgenommenen Urkunden und Proto- 
kollen vor seiner Unterschrift die Worte „in Vertretung“ einzusetzen. 
§. 27. 
Die Gerichtsvollzieher haben über die ihnen ertheilten Aufträge und deren Aus- 
fuhrung ein Geschäftsbuch — Hauptregister — nach dem beigegebenen Formular A 
zu führen. 
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