Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

664 
Das Besoldungsholz ist wie bisher als für das Winterhalbjahr vom 15. Oktober 
bis 15. April bestimmt zu betrachten. 
Die staatliche Gehaltszulage von jährlich 100 M wird ebenso wie der Gehalt nur 
für die Dauer der Dienstleistung bezahlt. 
Die Gehalte der Stellvertreter und Hilfslehrer, welche ganz oder theilweise aus der 
Volksschullehrerpensionskasse zu bestreiten sind, betragen mit Einrechnung der Vergütung 
für den Holzbezug bei den mit Unterlehrersgehalt verwendeten 820 Z beziehungsweise 
920 /“4 bei den mit Lehrgehilfengehalt verwendeten 720 beziehungsweise 820 % 
In Orten, in welchen den unständigen Lehrern höhere als diese Mindestgehalte ge- 
reicht werden, erhalten auch die aus der Volksschullehrerpensionskasse bezahlten Stell- 
vertreter und Hilfslehrer diese höheren Gehaltssätze. 
S. S. 
Zu Art. 9. 
Wird der Abtheilungsunterricht nicht das ganze Schuljahr hindurch, sondern nur 
in einem Theil desselben ertheilt, so wird die Belohnung hiefür nach dem Verhaltnis 
der Zahl der Schultage mit Abtheilungsunterricht zu der Zahl der Schultage des ganzen 
Jahrs (zusammen 240 Schultage) berechnet. 
S. 9. 
Zu Art. 10. 
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1899 an wird der beamtengesetzliche Zuschlag für 
diejenigen Wittwen, deren Pension bei Berechnung nach Art. 55 Ziff. 1 des Beamten- 
gesetzes den Betrag von 360 überschreiten würde, im Einvernehmen mit dem K. Finanz- 
ministerium auf 63 dieses Mehrbetrags festgesetzt. 
Die Pensionen der Waisen betragen s. beziehungsweise 1#/ des Betrags der Witt- 
wenpension einschließlich des beamtengesetzlichen Zuschlags. 
Auf die vor dem 1. Oktober 1899 angefallenen Pensionen der Hinterbliebenen von 
Bolksschullehrern finden die Bestimmungen des Art. 10 keine Anwendung. 
F. 10. 
Zu Art. 18. 
Nur in dem Fall der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit ist die vorgängige 
Anhörung der bürgerlichen Kollegien erforderlich. Bezüglich der Verwendung von un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.