Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Pfennig. 
Töpfe, weisse. (Porzellan, nicht Fayence.) 
Weisse Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur 
das Stück 
bis zu 100 Gramm 
über 100 „ „ 300 
300 500 „ 
Anmerkungen. 
Anmerkung 1. Patenttropfgläser, Gläser mit Kant- 
schukstopfen, sowie Holadeckel mit oder ohne Korkstopfen. 
Salbentöpfe aus Porzellan dürfen nur zur Berechnung kom- 
men, wenn sie verlangt werden oder wenn sie vermöge 
der Natur des Arzneimittels nothwendig sind. 
Anmerkung 2. Pulverschieber, Pulverconvolute und 
weisse Töpfe dürfen bei Abgabe von Arzneien für öffent- 
liche Anstalten und Krankenkassen aller Art nur im Falle 
besonderer schriftlicher Vereinbarung und bei thierürzt- 
lichen Arzneimitteln, nur wenn sie verlangt werden, in 
Rechnung gebracht werden. 
Anmerkung 3. Für die der Berechnung zu Grunde 
zu legende Grösse der Gläser, Schachteln und Töpfe gibt 
das absolute Gewicht der durch sie aufzunehmenden 
Arzneistoffe, ohne Rücksicht auf das spezifische Gewicht 
derselben, den Massstab ab, so dass demnach z. B. für 
00 Gramm Syrup, Wasser, Oel, Spiritus oder Aether stets 
ein Glas zu 100 Gramm, für 50 Gramm kohlensaures 
Magnesium stets eine Schachtel oder Glas mit 50 Gramm 
etc. zu berechnen ist. 
Anmerkung 4. Sollen Gläser oder Töpfe trockene 
Substanzen aufnehmen, so wird die Grösse derselben nach 
der Menge destillirten Wassers berechnet, welche sie zu 
fassen vermögen. 
Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arznei mit 
dem Rezepte reine Gläser, Pulverschieber, Schachteln, 
Töpfe in die Apotheke gebracht oder zu wiederholter Auf- 
nahme der Arznei wieder mitgebracht werden, so darf für 
Erneuerung des Korkes, der Tectur und Signatur die 
20 
40 
60
	        
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