Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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II.  Bestimmungen  für  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Trennung,  Un—
gültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben.

G.  5.
Der  Gerichtsstand  wird  nur  durch  den  Wohnsitz  des  Ehemannes  begründet.

g.  6.
Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  sind  nicht  öffentlich.

g.  7.

Bei  den  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  muß  die  Kronanwaltschaft
  vertreten  sein.

Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  hat  die  Nichtigkeit  des  Verfahrens
zur  Folge,  deren  prozessualische  Geltendmachung  sich  nach  denjenigen  Vorschriften
richtet,  welche  für  den  im  F.  431.  unter  Nr.  12.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung
für  *  vom  8.  November  1850.  aufgeführten  Nichtigkeitsgrund  maaßgebend
  sind.  «

§.8.

Die  Kronanwaltschaft  kann  zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  einer  Ehe
neue  Thatsachen  und  neue  Beweismittel  beibringen,  auch  die  Ausnahmn  der
Beweise  betreiben.  "

Nichtige  Ehen,  sofern  die  Nichtigkeit  nicht  lediglich  auf  einem  Privatinteresse
  beruht,  hat  die  Kronanwaltschaft  als  Kläger  gegen  beide  Ehegatten  als
Beklagte  anzufechten.  Insoweit  hiernach  die  Kronanwaltschaft  zur  Erhebung  der
Klage  verpflichtet  erscheint,  ist  dieselbe  bei  bereits  anhängigem  Rechtsstreite  berechtigt,
  der  einen  oder  anderen  Prozeßpartei  beizutreten,  selbstständig  Anträge
zu  stellen  und  Rechtsmittel  zu  verfolgen.

S.  9.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  darf  zur  mündlichen  Verhandlung  über
Klaganträge,  welche  die  Trennung  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  den
Termin  erst  dann  anberaumen,  wenn  den  nachfolgenden  Vorschriften  über  den
Versuch  der  Sühne  genügt  ist.

K.  10.

Der  Erhebung  einer  Klage,  welche  die  Trennung  einer  Ehe  zum  Gegenstande
  hat,  muß  ein  Sühneversuch  durch  einen  Geistlichen  voraufgehen.
Diese  Vorschrift  erleidet  jedoch  eine  Ausnahme:
1)  wenn  der  Aufenthalt  des  Beklagten  unbekannt  oder  außerhalb  des  Königreichs
  ist
2)  wenn