Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fahrten des Eigenthümers oder zum Verkehr zwischen nahe gelegenen Orten dienen, können 
die Erfordernisse nach lit. a. und b. ermäßigt oder nachgesehen werden. 
Motorschiffe müssen den Erfordernissen entsprechen, welche unter d. und e. für 
Dampfschiffe aufgestellt sind. Ueberdies ist auf jedem Motorschiffe eine Anleitung für 
den Gebrauch des Motors, sowie ein Abdruck des graphischen Fahrplanes und der 
Stenerkurse für die Bodensee-Dampfschiffe mitzuführen; die erforderlichen Abdrücke wer- 
den von den Dampfschiffahrtsverwaltungen zur Verfügung gestellt. 
Auf Motorschiffen, die mittelst Petroleum, Benzin, Naphta oder dergl. bewegt werden, 
muß, um einen ausgebrochenen Brand wirksam bekämpfen zu können, in unmittelbarer 
Nähe der Motorkammer das nöthige Löschmaterial (Sand oder dergleichen) vorhanden sein. 
Motorschiffe, worauf Personen gewerbsmäßig befördert werden, müssen mit einer 
entsprechenden Anzahl von Geräthen zur Rettung versehen sein. 
Auf Schleppschiffen und Trajektkähnen müssen mindestens zwei Rettungsringe 
mit Leinen vorhanden sein; auf Schiffen ohne festes Deck genügt jedoch an deren Stelle 
die sogenannte Lade. 
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren 
Jahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist. 
S. 4. 
Wenn das Schif durch die Untersuchung tanglich befunden ist, hat die Behörde die 
Linie der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen. 
Der Mindestabstand dieser Linie vom Schiffsrand soll bei Lastschiffen betragen: 
a) bei einer Ladefähigkeit von 30 4t und mehr: 30 cm, 
b) bei einer Ladefähigkeit von weniger als 30 t: 24 cm. 
Bei Schiffen, welche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten zulässigen 
(eintauchung wenigstens 40 cm unter dem unteren Rand der Fenster und der Oeffnungen 
für die Radachsen und, wo keine Fenster oder Oeffnungen vorhanden sind, unter dem 
chiffsrand liegen. 
Im übrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der untersuchen- 
den Behörde, beziehungsweise der beigezogenen Sachverständigen. 
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Ladefähig- 
teit geschieht entweder auf Grund eines auf Verlangen des Eigenthümers oder des
	        
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