Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ob  die  Oeffnungen  in  der  Schiffsschaale,  die  tiefer  liegen  als  die  Linie  der  größten
zulässigen  Eintauchung,  mit  zweckentsprechendem  Abschluß  versehen  und  ob  Nothausgänge
  aus  dem  Kesselraum,  aus  der  Maschinenkammer  und  aus  den  Kajüten
in  genügender  Zahl  und  in  zweckentsprechender  Einrichtung  angebracht  sind.

Bei  wiederholter  Untersuchung  eines  Schiffes  ist  namentlich  auch  auf  etwaige  Abnützung,
  begonnene  Zerstörung  der  einzelnen  Theile  durch  Fäulniß  oder  Rostbildung,
sowie  auf  die  Zweckmäßigkeit  der  vorgenommenen  Aenderungen  oder  Ernenerungen
zu  achten.

4.  Bei  Motorschiffen  (Schiffen,  welche  mittels  Petroleum-,  Benzin-,  Naphtaoder
  dergleichen,  auch  Glektro-Motoren  bewegt  werden)  außer  den  in  Ziffer  1,  beziehungsweise
  Ziffer  2  vorgeschriebenen  Feststellungen:

a)  ob  der  Motor  und  der  Treibapparat  (Propeller)  so  beschaffen  und  angebracht

b

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sind,  daß  sie  eine  sichere  Thätigkeit  erwarten  lassen,  sowie  ob  die  Motorkammer
bequem  zugänglich  ist,  gut  gelüftet  werden  kann  und  hiureichend  Raum  bietet,
damit  die  Bedienung  des  Apparates  nicht  behindert  ist  und  derselbe  in  allen
Theilen  leicht  untersucht  werden  kann;

ob  die  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  gegen  Feuersgefahr  getroffen  sind,  insbesondere
  ob  die  Behälter  des  Betriebsstoffes  und  die  Nohrleitungen  aus  entsprechendem
  Material  genügend  stark  hergestellt  und  die  Löthstellen  hart  gelöthet  sind,
ob  der  Zufluß  des  Betriebsstoffes  zum  Motor  auch  vonaußerhalb  der  Motorkammer
  abschließbar,  ob  eine  Rohrleitung  mit  Oelpumpe  vorhanden  ist,  um  das
Arbeitsgefäß  (Tank)  aus  dem  außerhalb  der  Motorkammer  gut  geschützt  und
leicht  zugänglich  anzubringenden  Vorrathsgefäß  mit  dem  Betriebsstoff  zu  füllen
und  ob  der  Boden  der  Motorkammer  mit  einer  zum  Auffangen  von  Tropföl
geeigneten  Blechverschalung  versehen  ist;

c)  ob  der  Treibapparat  so  eingerichtet  ist,  daß  rasch  gestoppt  und  vom  Vorwärtsin

  Rückwärtsgang  umgesteuert  werden  kann;

(1)  ob  für  den  Fall,  daß  Personen  gewerbsmäßig  befördert  werden  sollen,  die  erforderlichen

  Sicherheitseinrichtungen  vorhanden  sind.

K.  3.

Bei  der  Untersuchung  der  Schiffsausrüstung  ist  zu  prüfen,  ob  das  Schiff  mit