Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a) am Buge, und zwar mindestens 3,5 m über dem Hauptdeck, ein helles weißes 
Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über einen Bogen des 
Horizontes von 20 Kompaßstrichen und zwar 10 Striche von vorne nach jeder 
Seite sichtbar ist; 
b) an der rechten Seite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es 
gleichmäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne 
nach rechts sichtbar ist; 
I) an der linken Seite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleich- 
mäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne nach 
links sichtbar ist; 
4) am Heck ein blaues Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig 
über einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen und zwar 8 Striche 
von rückwärts nach jeder Seite sichtbar ist. 
2. Ein Motorschiff, welches ohne beigesetztes Segel fährt, hat die unter 
Ziff. 1 lit. a, b und c vorgeschriebenen Lichter zu führen, mit der Maßgabe jedoch, daf 
das Bug-(Gras-) Licht mindestens 1,5 m hoch über dem Schiffsrand und die beider 
Seitenlichter mindestens 1 m rückwärts vom Bug (Gras) anzubringen sind. 
3. Motorschiffe mit beigesetztem Segel, Segelschiffe, Güter 
schleppschiffe und Trajektkähne haben zu führen: 
a) wenn sie selbständig fahren, die nach Ziff. 1 lit. b und c für Dampfschiffe vor 
geschriebenen Seitenlichter; 
b) wenn sie geschleppt werden, am Bug (Gras) das nach Ziff. 1 lit. a für Dampf 
schiffe vorgeschriebene weiße Licht und am Heck (an der Wanne) ein weißes Licht, 
welches über einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen und zwar 
8 Striche von rückwärts nach jeder Seite sichtbar ist. 
Auf geschleppten Flößen ist bbenfalls am hinteren Ende ein weißes Licht 
aufzustellen. 
4. Wenn ein Schiff, welches kein Hecklicht führt, bemerkt, daß ein 
anderes Schiff ihm vorfahren will, hat es diesem vom Heck (von der Wanne) aus ein 
helles weißes Licht, welches hin und her zu schwenken ist, zu zeigen. Ueberholende Dampf 
oder Motorschiffe haben die Absicht des Vorfahrens durch das im §. 11 Ziff. 9 Abs.? 
vorgeschriebene Signal rechtzeitig anzuzeigen.
	        
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