Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 14. 
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleu- 
nigst benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) vorgesehenen Nothsignale anzuwenden. 
§. 15. 
Motorboote (vergl. §. 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln und 
der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe 
der Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt. 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife. 
Bei Motorbooten und kleinen Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im 
§. 10 Ziff. 1 lit. a vorgeschrieben ist, angebracht und auch mit den Seitenlichtern in 
einem Gehäuse vereinigt werden. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 25. September 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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