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Wohnsitz oder in Ermanglung eines württembergischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt in
Württemberg hat. Hat derselbe in Württemberg weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz in Württemberg
gehabt hat. In Ermanglung eines solchen Wohnsitzes ist das Amtsgericht für den Stadt-
direktionsbezirk Stuttgart zuständig.
S. 4.
Das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Familiennamens oder des
Vornamens ist bei dem in §. 3 bezeichneten Amtsgericht einzureichen. Dasselbe kann zu
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden.
Etwaige unmittelbar bei dem Justizministerium eingereichte Gesuche um Ermächtigung
zu einer Aenderung des Familiennamens werden von demselben einem Amtsgericht zur
weiteren Behandlung (8§. 6, 8) zugefertigt.
S. 5.
In dem Gesuche sind die thatsächlichen Verhältnisse, welche dasselbe begründen,
darzulegen.
Demselben ist ein Auszug aus dem Geburtsregister bezüglich derjenigen Perso,
deren Name geändert werden soll, beizufügen. Ist der Eintrag über die Geburt in einem
bei dem betreffenden Amtsgericht in Verwahrung befindlichen Nebenregister enthalten, so
genügt die Bezugnahme hierauf unter Angabe des Ortes und der Zeit der Geburt.
Soweit das Gesuch nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder eines
der nachsuchenden Mutter bestellten Beistandes statthaft ist, sind diese Genehmigungen
nachzuweisen. Ist das Amtsgericht selbst zugleich das Vormundschaftsgericht, so hat das-
selbe über die Genehmigung, soweit sie erforderlich ist, zu befinden, auch wenn sie nicht
besonders erbeten ist. *
Das Amtsgericht hat über das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des
Familiennamens oder des Vornamens die bekannten Betheiligten, insbesondere die An-
gehörigen desjenigen, dessen Name geändert werden soll, und weiterhin die Gemeinde-
behörde des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes desselben zu hören.
Handelt es sich um eine Aenderung des Familiennamens, so hat das Amtsgericht
außerdem das Oberamt seines Bezirks um eine Aeußerung darüber zu ersuchen, ob der