Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

782 
der neuen Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der 
Vorstand des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. 
*i 
Wenn die Reineinnahme aus dem Betriebe der drei Strecken in drei Betriebsjahren 
6 ½% der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten über- 
stiegen hat, so nimmt für die folgenden Jahre mit einem 6 /uo übersteigenden Erträgniß 
die Staatskasse an dem Mehrerträgniß nach Verhältniß des geleisteten Staatsbeitrags 
(§. 2) Theil. Bei der Berechnung des Gewinns wird der Gesammtertrag der drei 
Strecken und im Fall der Abtretung einer solchen der Ertrag der beiden übrigen Strecken 
zu Grund gelegt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme, die 
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und 
Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Grneuerungsfonds, 
jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben, übersteigt. 
S. 26. 
Wenn die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird (I§. 20) und die K. Re- 
gierung die Bahnen beziehungsweise die betreffende Bahn gegen Erstattung des gemäß 
§. 24 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die 
Bahnen oder die Bahn mit den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung 
des Unternehmers öffentlich versteigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist 
keiner der Steigerer annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die 
Betriebsmittel bleiben in diesem Fall Eigenthum des Unternehmers. 
§. 27. 
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahnen alle zum Schutz der 
staatlichen Telegraphen= und Telephonleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach An- 
ordnung der K. Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die etwaigen Kosten 
aufzukommen, welche dieser Verwaltung durch seine Anlagen verursacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.