782
der neuen Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der
Vorstand des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter.
*i
Wenn die Reineinnahme aus dem Betriebe der drei Strecken in drei Betriebsjahren
6 ½% der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten über-
stiegen hat, so nimmt für die folgenden Jahre mit einem 6 /uo übersteigenden Erträgniß
die Staatskasse an dem Mehrerträgniß nach Verhältniß des geleisteten Staatsbeitrags
(§. 2) Theil. Bei der Berechnung des Gewinns wird der Gesammtertrag der drei
Strecken und im Fall der Abtretung einer solchen der Ertrag der beiden übrigen Strecken
zu Grund gelegt.
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme, die
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Grneuerungsfonds,
jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben, übersteigt.
S. 26.
Wenn die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird (I§. 20) und die K. Re-
gierung die Bahnen beziehungsweise die betreffende Bahn gegen Erstattung des gemäß
§. 24 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die
Bahnen oder die Bahn mit den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung
des Unternehmers öffentlich versteigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist
keiner der Steigerer annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die
Betriebsmittel bleiben in diesem Fall Eigenthum des Unternehmers.
§. 27.
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahnen alle zum Schutz der
staatlichen Telegraphen= und Telephonleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach An-
ordnung der K. Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die etwaigen Kosten
aufzukommen, welche dieser Verwaltung durch seine Anlagen verursacht werden.