Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlage VI. 
Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Handwerkskammern. 
I. Wahl der Vertreter der Gesellenausschüsse von Handwerkerinnungen. 
S. 1. 
Die in §. 24 Abs. 2 Ziff. 1 des Statuts bezeichneten Mitglieder des Gesellenaus- 
schusses und deren Ersatzmänner werden durch die Gesellenausschüsse derjenigen Hand- 
werkerinnungen des Bezirks der Handwerkskammer gewählt, welche bei der gleichzeitigen 
Wahl der Mitglieder der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde als 
wahlberechtigt festgestellt worden sind. 
§?7 
Wählbar sind nur solche Personen, welche 
1) innerhalb des Bezirks der Handwerkskammer als Gesellen bei dem Mitglied 
einer Handwerkerinnung beschäftigt, 
2) volljährig sind, 
3) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht 
4) die Befähigung zum Amt eines Schöffen dadurch verloren haben, daß 
1. ihnen diese Befähigung durch strafrechtliche Verurtheilung aberkannt worden ist; 
b. gegen sie das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet 
ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Befähigung 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 
c. sie in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
S. 3. 
Die Gesellenausschüsse der wahlberechtigten Innungen erhalten von der häöheren 
Verwaltungsbehörde je einen, mit deren Stempel versehenen Stimmzettel, welcher den 
Namen der Innung und die bei der gleichzeitigen Wahl der Mitglieder der Handwerks- 
kammer von der höheren Verwaltungsbehörde festgestellte Zahl der ihr angehörigen Hand- 
werker, die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner des Gesellenausschusses 
sowie den Namen und Wohnort des Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde 
enthält. 
Die Zusendung der Stimmzettel erfolgt mit eingeschriebenem Brief unter der Auf-
	        
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