Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

816

forderung,  die  Wahl  vorzunehmen  und  den  ausgefüllten  Stimmzettel  binnen  einer  be—
stimmten  Ausschlußfrist  an  den  Beauftragten  einzusenden.
Jedem  Stimmzettel  wird  ein  Exemplar  dieser  Wahlordnung  beigefügt.

8.  4.

Der  Vorsitzende  des  Gesellenausschusses  beruft  nach  Empfang  des  Stimmzettels  so
rechtzeitig,  daß  die  Einhaltung  der  festgesetzten  Frist  gesichert  ist,  die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses.


Der  Gesellenausschuß  beschließt  mit  einfacher  (relativer)  Stimmenmehrheit  darüber,
welche  vier  Personen  er  als  Mitglieder  und  welche  vier  Personen  er  als  Ersatzmänner
des  Gesellenausschusses  der  Handwerkskammer  wählen  will  (zu  vergl.  Statut  §.  24  Abf.  2
Ziff.  1).  Der  Vorsitzende  hat  eine  zählende  und  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende
  Stimme.

Die  Wahlen  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  haben  je  in  gesondertem  Wahlgang
  zu  erfolgen.

Die  Namen,  Gewerbe  und  Wohnorte  der  Gewählten,  die  Namen,  Gewerbe  und
Wohnorte  der  Handwerker,  bei  denen  sie  beschäftigt  sind,  sowie  die  Innung,  welcher  diese
Handwerker  angehören,  sind  unter  Benützung  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks
  in  diesen  einzutragen.  Der  Stimnmzettel  ist  von  den  Wählenden  zu  unterzeichnen
und  sofort  dem  Beauftragten  der  höheren  Verwaltungsbehörde  portofrei  zuzusenden.

S.  5.

Stimmzettel,  welche  nicht  den  Stempel  der  höheren  Verwaltungsbehörde  tragen
oder  nicht  unterzeichnet  sind,  sind  ungültig.  Etwaige  Berichtigungen  dürfen  nur  durch
Ausstreichen  und  Zusetzen  bewirkt  werden.

S.  6.

Der  Beauftragte  der  höheren  Verwaltungsbehörde  sammelt  die  einlaufenden  Stimmzettel
  und  stellt  sofort  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist  unter  Zuziehung  eines  beeidigten
Protokollführers  das  Wahlergebniß  in  einem  Protokoll  zusammen,  aus  welchem  die
Namen,  Gewerbe  und  Wohnorte  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen  sind,  die
Zahlen  der  auf  die  einzelnen  Personen  gefallenen  gültigen  und  die  Zahlen  der  ungültigen
Stimmen  und  die  Namen,  Gewerbe  und  Wohnorte  der  als  gewählt  anzusehenden  Mitglieder