881
1890 (Amtsblatt S. 442), hinsichtlich ungarischer Staatsangehöriger der Erlaß des
Ministeriums des Innern vom 23. Jannar 1896 (Amtsblatt S. 18) zu beachten.
Ist es einem Ausländer unmöglich, das verlangte Zeugniß beizubringen, weil er
eine Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzt, so ist zunächst darauf hinzuwirken, daß
er vor der Eheschließung eine Staatsangehörigkeit erwirbt; ist dies aus triftigen Gründen
nicht möglich, so kann ausnahmsweise die Erlaubniß zur Eheschließung auch ohne das
Zeugniß ertheilt werden, wenn der Ausländer eine eigene Wohnung besitzt und nach den
am Orte seiner Niederlassung bestehenden Verhältnissen sich und seine Familie zu er-
nähren im Stande ist. Hierüber hat er auf Verlangen ein Zeugniß der Ortsbehörde
seines Niederlassungsorts beizubringen.
Kann ein Ausländer aus anderen Gründen das vorgeschriebene Zeugniß nicht oder
nicht vollständig beibringen, so hat das Oberamt der vorgesetzten Kreisregierung Bericht
zu erstatten und nur mit deren Ermächtigung die Erlaubniß zur Eheschließung zu ertheilen.
Gegen die Versagung der Erlaubniß zur Gheschließung ist die allgemeine Verwal-
tungsbeschwerde zulässig.
Im Uebrigen sind auch hinsichtlich der Eheschließung von Ausländern die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
S. 38.
Befreiung von Chehindernissen (Art. 255 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch).
Die Bewilligung einer Befreiung von dem Ehehinderniß der Eheunmündigkeit
einer Frau (§. 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von dem Ehehinderniß des
Ehebruchs (§. 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist, soweit sie dem württembergischen
Staate zusteht, nämlich wenn im Fall des §. 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Frau, im
Fall des §. 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der geschiedene Ehegatte dem württembergischen
Staate angehört (vergl. §. 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dem König vorbehalten.
Die Bewilligung einer Befreiung von der Wartezeit einer dem württembergischen
Staate angehörigen Frau (§§. 1313, 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kommt dem Amts-
gericht zu, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte und bei mehreren zuständigen Stan-
desbeamten der von den Verlobten gewählte Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Fehlt es an
einem zuständigen Amtsgericht, so hat das Iustizministerium die Bewilligung zu ertheilen.
Wegen der Befreiung vom Aufgebot siehe unten §F. 49.