Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Das Familienregister ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Einträge 
in demselben haben nach der Zeitfolge des Anfalls der Aufnahme einer Familie zu 
geschehen. 
Dagegen ist in besonderer Beilage ein den Namen, Vornamen, Stand, und bei 
gleichen Namen die besondere Bezeichnung des Hausvaters (Familienhauptes) sowie die 
Band= und Seitenzahl des Familienregisters enthaltendes genaues alphabetisches Ver- 
zeichniß der Familien zu führen. 
Die Druckformulare zu den Familienregistern und den alphabetischen Inhaltsverzeich- 
nissen werden den Gemeinden von dem Ministerium des Innern kostenfrei geliefert. Die 
übrigen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. 
S. 3. 
In das Familienregister ist jede reichsangehörige Familie, welche sich in 
dem Standesamtsbezirk dauernd niedergelassen hat, aufzunehmen, sobald der Standes- 
beamte von deren Niederlassung Kenntniß erhalten hat. 
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift werden begriffen Verehelichte und ver- 
ehelicht Gewesene mit oder ohne Kinder, — nicht aber sonstige Personen, auch wenn sie 
für sich allein oder mit Andern zusammen einen eigenen Haushalt führen. 
Als zu der Familie gehörend gelten auch die nicht am Niederlassungsort des Haus- 
vaters wohnenden noch nicht verehelichten Familienglieder, mögen sie an ihrem Wohnort 
einen eigenen Haushalt haben oder nicht. 
Nicht reichsangehörige Familien sind in die Familienregister nicht aufzunehmen. 
S. 4. 
Mürttembergische Familien, welche sich außerhalb Württembergs dauernd nieder- 
lassen, sind in eine besondere Abtheilung des Familienregisters desjenigen Standes- 
amtsbezirks, in welchem der Hausvater geboren ist, zu übertragen und dort so lange 
fortzuführen, als sie sich nicht innerhalb Württembergs wieder niederlassen. 
Ist der Hausvater nicht in Württemberg geboren, so hat der Uebertrag in das 
Familienregister desjenigen Bezirks zu erfolgen, in welchem sein Vater oder Großvater 
beziehungsweise seine uneheliche Mutter oder deren Vater beziehungsweise uneheliche 
Mutter geboren ist. Wenn auch keine von diesen Personen in Württemberg geboren ist, 
so ist die Familie in dem Register, in welchem sie vor ihrem Wegzug von Württem-
	        
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