895
berg eingetragen war, weiterzuführen oder, falls sie noch nie in Württemberg in einem
Familienregister eingetragen war, in das Familienregister des Württembergischen Ehe—
schließungsorts einzutragen und dort weiterzuführen.
Ist der Geburtsort des Hausvaters oder der in Abs. 2 bezeichneten Personen zu-
gleich der letzte Niederlassungsort der Familie, in dessen Familienregister sie seither ein-
getragen war, so kann von der Uebertragung der Familie in die besondere Abtheilung
des Familienregisters (Abs. 1) abgesehen werden und die Weiterführung an der seit-
herigen Stelle erfolgen.
S. 5.
Zieht eine Familie von ihrem bisherigen Niederlassungsort im Lande hinweg, so
hat der Standesbeamte dieses Orts sogleich, nachdem er hievon Kenntniß erhalten, diesen
Wegzug im Familienregister vorzumerken und
a) wenn die Familie in eine andere Württembergische Gemeinde übersiedelt, dem
Standesamt des neuen Niederlassungsorts,
b) wenn §. 4 Anwendung findet, dem nach diesem Paragraphen zuständigen Stan-
desamt
von dem Wegzug unter Zusendung eines Auszugs aus dem Familienregister Mittheil-
ung zu machen.
Der Empfang dieser Mittheilungen ist dem absendenden Standesamt zu bestätigen.
Erhält der Standesbeamte des neuen Niederlassungsorts die vorgeschriebene Mit-
theilung binnen 14 Tagen nach der erfolgten Niederlassung nicht, so hat er von dieser
das Standesamt des früheren Niederlassungsorts zu benachrichtigen und dasselbe um
Uebersendung des Registerauszugs anzugehen.
S. 6.
Sovweit nicht die Standesamtsgeschäfte durch die Ortsvorsteher besorgt werden, sind
die letzteren oder die aufgestellten besonderen Beamten der Ortspolizei verpflichtet, den
Standesbeamten behufs der Einträge im Familienregister und der in §. 5 vorgeschriebenen
Ueberweisungen von der Niederlassung und dem Wegzug der in das Familienregister ein-
zutragenden Familien alsbald Mittheilung zu machen.