Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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berg eingetragen war, weiterzuführen oder, falls sie noch nie in Württemberg in einem 
Familienregister eingetragen war, in das Familienregister des Württembergischen Ehe— 
schließungsorts einzutragen und dort weiterzuführen. 
Ist der Geburtsort des Hausvaters oder der in Abs. 2 bezeichneten Personen zu- 
gleich der letzte Niederlassungsort der Familie, in dessen Familienregister sie seither ein- 
getragen war, so kann von der Uebertragung der Familie in die besondere Abtheilung 
des Familienregisters (Abs. 1) abgesehen werden und die Weiterführung an der seit- 
herigen Stelle erfolgen. 
S. 5. 
Zieht eine Familie von ihrem bisherigen Niederlassungsort im Lande hinweg, so 
hat der Standesbeamte dieses Orts sogleich, nachdem er hievon Kenntniß erhalten, diesen 
Wegzug im Familienregister vorzumerken und 
a) wenn die Familie in eine andere Württembergische Gemeinde übersiedelt, dem 
Standesamt des neuen Niederlassungsorts, 
b) wenn §. 4 Anwendung findet, dem nach diesem Paragraphen zuständigen Stan- 
desamt 
von dem Wegzug unter Zusendung eines Auszugs aus dem Familienregister Mittheil- 
ung zu machen. 
Der Empfang dieser Mittheilungen ist dem absendenden Standesamt zu bestätigen. 
Erhält der Standesbeamte des neuen Niederlassungsorts die vorgeschriebene Mit- 
theilung binnen 14 Tagen nach der erfolgten Niederlassung nicht, so hat er von dieser 
das Standesamt des früheren Niederlassungsorts zu benachrichtigen und dasselbe um 
Uebersendung des Registerauszugs anzugehen. 
S. 6. 
Sovweit nicht die Standesamtsgeschäfte durch die Ortsvorsteher besorgt werden, sind 
die letzteren oder die aufgestellten besonderen Beamten der Ortspolizei verpflichtet, den 
Standesbeamten behufs der Einträge im Familienregister und der in §. 5 vorgeschriebenen 
Ueberweisungen von der Niederlassung und dem Wegzug der in das Familienregister ein- 
zutragenden Familien alsbald Mittheilung zu machen.
	        
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