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In das Familienregister sind über jede einzelne Familie auf dem für dieselbe be-
stimmten Blatt (8. 2) einzutragen:
Namen, Zeit und Ort der Geburt, der Eheschließung und des Todes der
Ehegatten,
Namen, Stand und Wohnort der Eltern der Ehegatten,
Namen, Zeit und Ort der Geburt und des Todes der Kinder — vor-
kommenden Falls auch der unehelichen Kinder von ledigen Töchtern und etwaiger
weiterer von ledigen Töchtern herstammender unehelicher Abkömmlinge, — sowie
Zeit und Ort ihrer Verehelichung und die Namen ihrer Chegatten,
ferner
die Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe des Hausvaters, die Feststellung
des Nichtbestehens der Ehe desselben, die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
zwischen den Ehegatten im Sinne des §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
sodann
Namensänderungen oder Todeserklärungen der Ehegatten, Kinder und der
oben angeführten unehelichen Abkömmlinge.
Vorkommenden Falls sind auch die unehelichen Kinder der Ehefrau oder Wittwe,
sowohl die vor Eingehung der Ehe geborenen und nicht mit dem Ehemann erzeugten,
als die nach Eingehung der Ehe geborenen, mit Bezeichnung ihrer unehelichen Abstamm-
ung einzutragen.
Ferner sind — und zwar falls ein Eintrag im Geburtsregister in Gemäßheit der
§§. 25 und 26 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung stattgefunden hat, von Amtswegen, andernfalls auf Antrag der Be-
theiligten einzutragen:
die Legitimation von Kindern, Annahme an Kindesstatt, die nachträgliche Fest-
stellung der Abstammung eines Kindes und die Anerkennung eines unehelich
geborenen Kindes einer Tochter, Enkeltochter u. s. w. durch den betreffenden Vater.
Sobald Kinder durch Verehelichung eine eigene Familie begründen, wird für sie ein
besonderes Blatt am Ort ihrer Niederlassung angelegt.