Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 7. 
In das Familienregister sind über jede einzelne Familie auf dem für dieselbe be- 
stimmten Blatt (8. 2) einzutragen: 
Namen, Zeit und Ort der Geburt, der Eheschließung und des Todes der 
Ehegatten, 
Namen, Stand und Wohnort der Eltern der Ehegatten, 
Namen, Zeit und Ort der Geburt und des Todes der Kinder — vor- 
kommenden Falls auch der unehelichen Kinder von ledigen Töchtern und etwaiger 
weiterer von ledigen Töchtern herstammender unehelicher Abkömmlinge, — sowie 
Zeit und Ort ihrer Verehelichung und die Namen ihrer Chegatten, 
ferner 
die Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe des Hausvaters, die Feststellung 
des Nichtbestehens der Ehe desselben, die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 
zwischen den Ehegatten im Sinne des §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
sodann 
Namensänderungen oder Todeserklärungen der Ehegatten, Kinder und der 
oben angeführten unehelichen Abkömmlinge. 
Vorkommenden Falls sind auch die unehelichen Kinder der Ehefrau oder Wittwe, 
sowohl die vor Eingehung der Ehe geborenen und nicht mit dem Ehemann erzeugten, 
als die nach Eingehung der Ehe geborenen, mit Bezeichnung ihrer unehelichen Abstamm- 
ung einzutragen. 
Ferner sind — und zwar falls ein Eintrag im Geburtsregister in Gemäßheit der 
§§. 25 und 26 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung stattgefunden hat, von Amtswegen, andernfalls auf Antrag der Be- 
theiligten einzutragen: 
die Legitimation von Kindern, Annahme an Kindesstatt, die nachträgliche Fest- 
stellung der Abstammung eines Kindes und die Anerkennung eines unehelich 
geborenen Kindes einer Tochter, Enkeltochter u. s. w. durch den betreffenden Vater. 
Sobald Kinder durch Verehelichung eine eigene Familie begründen, wird für sie ein 
besonderes Blatt am Ort ihrer Niederlassung angelegt.
	        
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