Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

923 
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen 
Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 23. Dezember d. Is., stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—III 
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung 
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den 
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), 
zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 16. November 1899. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Führung der mit akademischen Graden verbundenen Titel. Vom 13. November 1899. 
Bezüglich der Führung der mit akademischen Graden verbundenen Titel wird mit 
Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Moajestät Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Zur Führung der Titel, welche mit den von Universitäten des Deutschen Reichs 
verliehenen akademischen Graden verbunden sind, bedarf es einer besonderen staatlichen 
Erlaubniß nicht. 
§. 2. 
Württembergische Staatsangehörige, welche einen akademischen Grad außerhalb des 
Deutschen Reichs erwerben, bedürfen zur Führung des damit verbundenen Titels der 
Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
K. 3. 
Für nicht württembergische Reichsangehörige und Ausländer, welche einen aka- 
demischen Grad außerhalb des Deutschen Reichs erwerben, ist zur Führung des hiemit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.