935
Hat der Grundbuchbeamte auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags außer
der Entgegennahme und Aufnahme der Auflassungserklärung und der Eintragung auch
die Aufnahme und Beurkundung des in 8. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Vertrags zu besorgen, so tritt eine Ermäßigung der für diese Geschäfte bestimmten Ge—
bühren in Höhe von einem Zehntheil des Gesammtbetrags derselben ein.
Die Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen
des Grundbuchamts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der
Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden.
8. 32.
Für die Eintragung einer Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, einer
Hypothek, einer Grund= oder Rentenschuld einschließlich der Entgegennahme und Auf-
nahme der Einigungserklärung und der Eintragungsbewilligung sowie der bei der Ein-
tragung vorkommenden Nebengeschäfte wird der Gebührensatz B erhoben.
§. 33.
Für die Eintragung von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen
und von sonstigen Veränderungen aller Art einschließlich der Entgegennahme und Auf-
nahme der Eintragungsbewilligung und aller sonst erforderlichen Erklärungen sowie der
bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile des Gebühren-
satzes B erhoben.
Für alle durch die Grundbuchordnung geregelten Eintragungen, welche unter keine
der vorstehend (§§. 31 bis 33) getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere für den Ver-
merk der Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken einschließlich der Entgegen-
nahme und Aufnahme der erforderlichen Erklärungen sowie der bei der Eintragung
vorkommenden Nebengeschäfte werden drei Zehntheile des Gebührensatzes B erhoben.
S. 35.
Für jede Löschung in den Fällen der §§. 32 bis 34 einschließlich der Entgegennahme
und Aufnahme der Löschungsbewilligung und aller sonst erforderlichen Erklärungen sowie
der bei der Löschung vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile der dort für
die Eintragungen bestimmten Sätze erhoben.