Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

935 
Hat der Grundbuchbeamte auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags außer 
der Entgegennahme und Aufnahme der Auflassungserklärung und der Eintragung auch 
die Aufnahme und Beurkundung des in 8. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
Vertrags zu besorgen, so tritt eine Ermäßigung der für diese Geschäfte bestimmten Ge— 
bühren in Höhe von einem Zehntheil des Gesammtbetrags derselben ein. 
Die Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen 
des Grundbuchamts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der 
Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden. 
8. 32. 
Für die Eintragung einer Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, einer 
Hypothek, einer Grund= oder Rentenschuld einschließlich der Entgegennahme und Auf- 
nahme der Einigungserklärung und der Eintragungsbewilligung sowie der bei der Ein- 
tragung vorkommenden Nebengeschäfte wird der Gebührensatz B erhoben. 
§. 33. 
Für die Eintragung von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen 
und von sonstigen Veränderungen aller Art einschließlich der Entgegennahme und Auf- 
nahme der Eintragungsbewilligung und aller sonst erforderlichen Erklärungen sowie der 
bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile des Gebühren- 
satzes B erhoben. 
Für alle durch die Grundbuchordnung geregelten Eintragungen, welche unter keine 
der vorstehend (§§. 31 bis 33) getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere für den Ver- 
merk der Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken einschließlich der Entgegen- 
nahme und Aufnahme der erforderlichen Erklärungen sowie der bei der Eintragung 
vorkommenden Nebengeschäfte werden drei Zehntheile des Gebührensatzes B erhoben. 
S. 35. 
Für jede Löschung in den Fällen der §§. 32 bis 34 einschließlich der Entgegennahme 
und Aufnahme der Löschungsbewilligung und aller sonst erforderlichen Erklärungen sowie 
der bei der Löschung vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile der dort für 
die Eintragungen bestimmten Sätze erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.