Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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7.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  13.  Februar  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betresfend  die  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber.  Vom  26.  Jannar  1900.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
der  Gemeinde  Rommelshausen,  Oberamts  Cannstatt,  und  der  Theilgemeinde  Steinheim,  Oberamts  Marbach,
zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier.  Vom  2.  Februar  1900.  —  Bekanntmachung  des
Justizministeriums,  betreffend  die  Ernennung  eines  sellversreterden  Mitglieds  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  3.  Februar  1900.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Besugssse  der  W  Vom  30.  Januar  1900.  —  Berichtigung.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschristen  über  die  Staatsschuldverschreibungen  auf
den  Inhaber.  Vom  26.  Jannar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsschuldverschreibungen
auf  den  Inhaber,  insbesondere  der  Art.  177  bis  187  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Blatt
S.  123),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgt:

S.  1.

Die  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  zu  bewirkende  Kündigung  der  Staatsschuldverschreibungen
  (Art.  177  des  Ausführungsgesetzes)  ist  von  der  ständischen  Staatsschuldenverwaltungsbehörde
  oder  im  Auftrag  derselben  von  der  Staatsschuldenkasse
vorzunehmen.