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7.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 13. Februar 1900.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betresfend die Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreibungen
auf den Inhaber. Vom 26. Jannar 1900. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung
der Gemeinde Rommelshausen, Oberamts Cannstatt, und der Theilgemeinde Steinheim, Oberamts Marbach,
zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier. Vom 2. Februar 1900. — Bekanntmachung des
Justizministeriums, betreffend die Ernennung eines sellversreterden Mitglieds des gewerblichen Sachverständigenvereins
für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 3. Februar 1900. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Besugssse der W Vom 30. Januar 1900. — Berichtigung.
Königliche Verordnung,
betreffend die Vollziehung der gesetzlichen Vorschristen über die Staatsschuldverschreibungen auf
den Inhaber. Vom 26. Jannar 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreibungen
auf den Inhaber, insbesondere der Art. 177 bis 187 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt
S. 123), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums,
wie folgt:
S. 1.
Die mittelst öffentlicher Bekanntmachung zu bewirkende Kündigung der Staatsschuldverschreibungen
(Art. 177 des Ausführungsgesetzes) ist von der ständischen Staatsschuldenverwaltungsbehörde
oder im Auftrag derselben von der Staatsschuldenkasse
vorzunehmen.