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kommission. 700. — Uebergangsverkehr. 701. — Einfuhr von Wein oder Obstmost für
Wirthe. 702. — Verpflichtungen des Uebergangsscheinnehmers und des Waarenführers.
702. — Revision der Gewerbegelasse. 703. — Kosten. 703. — Strafen. 704. — Ueber—-
gangsbestimmungen. 704.
3.
Zaberfeld —Leonbronn — Güglingen (Eisenbahnbau). Zwangsenteignung. 299.
Zeitungen s. Postordnung. 429. 861.
Zeugnisse s. Aerztliche Zeugnisse, Einjährig-freiwilliger Militärdienst.
Zwangsenteignung. Ermächtigung zur Erwerbung des für die hienach bezeichneten Eisenbahn= be-
ziehungsweise Straßenbauten erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsent=
eignung und zwar:
der Württembergischen Eisenbahngesellschaft in Stuttgart für den Bau einer Eisenbahn
von Ebingen nach Onstmettingen. Königliche Verordnung vom 11. Januar. 43;
derselben Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Anstetten nach Laichingen.
Königliche Verordnung vom 16. Januar. 49;
der Staatsstraßenbauverwaltung für die Verlegung der Staatsstraße Nr. 13 Eckarts-
hausen—Rothenburg in und bei Hilgartshausen, Gemeinde Brettheim, Oberamts Gerabronn.
Königliche Verordnung vom 24. Januar. 87;
der Staatseisenbahnverwaltung für den Bau einer Eisenbahn von Friedrichshafen bis
zur Landesgrenze gegen Markdorf. Königliche Verordnung vom 21. Februar. 153;
derselben für die Erweiterung des Bahnhofs Aalen. Königliche Verordnung vom
28. Februar. 231;
derselben für den Bau einer Eisenbahn von Güglingen über Zaberfeld nach Leon-
bronn. Königliche Verordnung vom 24. März. 299;
derselben für den Bau einer Eisenbahn von Süßen nach Weißenstein. Königliche
Verordnung vom 25. Mai. 366;
derselben für die Erweiterung der Station Süßen. Königliche Verordnung vom
13. Juni. 495;
der Hohenzollern'schen Kleinbahngesellschaft in Sigmaringen für den Bau der Eisen-
bahnen von Eyach nach Stetten bei Haigerloch und von Kleinengstingen nach Gammer=
tingen auf württembergischem Staatsgebiet. Königliche Verordnung vom 22. Juni. 496;
der Staatseisenbahnverwaltung für den Bau einer Eisenbahn von Geislingen nach
Wiesensteig. Königliche Verordnung vom 12. September. 705;
der Staatsstraßenbauverwaltung für die Verbesserung der Staatsstraße Nr. 110,
Wildbad—Schönegründ, von km 8,9 bis km 9,2 und von km 10,3 bis km 10,6 bei
den Weilern Kohlhäusle und Nonnenmiß auf den Markungen Wildbad und Enzklösterle,
O. A. Neuenbürg. Königliche Verordnung vom 12. September. 707;