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8. 19.
Die Ortsvorsteher haben über die von ihnen für den Staat einzuziehenden Sporteln
Verzeichnisse nach dem Formular C (S. 17), jedoch ohne Abtheilungen, zu führen.
Als Belohnung für sämmtliche auf den Sporteleinzug sich beziehende Geschäfte, so-
wie als Ersatz für etwa verwendete Formularien und für sonstigen Baaraufwand erhalten
die Ortsvorsteher eine Gebühr von 10 00 der eingezogenen Sporteln.
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April haben die Ortsvorsteher ihre
Berzeichnisse abzuschließen und eine Reinschrift derselben sowie die eingezogenen Sporteln
nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühr dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen. Sind
Sporteln nicht angefallen, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
Das Oberamt hat die eingesendeten Sportelbeträge in seiner Sportelrechnung zu
verrechnen, die Sportelverzeichnisse sämmtlicher Ortsvorsteher des Bezirks zu prüfen,
erforderlichen Falls richtig zu stellen und dieselben sodann der von ihm zur Revision
vorzulegenden oberamtlichen Vierteljahrsrechnung (§. 20 Abs. 2) anzuschließen.
8. 20.
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April sind die Sportelrechnungen
der Oberämter über das abgelaufene Vierteljahr abzuschließen, Kassen= und Formularien=
sturz (§. 18) vorzunehmen und das Ergebniß von dem rechnungsführenden Beamten und
dem Amtsvorstand oder dem sonst von dem Ministerium des Innern bezeichneten vor-
gesetzten Beamten zu beurkunden. Etwaige Ausstände sind, soweit sie nicht vor Abschluß
der Rechnung eingezogen werden können, bei demselben besonders zu verzeichnen und in
die neue Rechnung zu übertragen, beim Abschluß der Rechnung auf den 1. April über-
dies einzeln zu verurkunden.
Eine in gleicher Weise wie das Original zu beurkundende Reinschrift der Rechnung
nebst sämmtlichen Rechnungsbelegen ist hierauf zur Nevision an die hiefür von dem
Ministerium des Innern bestimmte Behörde vorzulegen.
Das Original der Sportelrechnung sowie die in §. 18 bezeichneten Nebenrechnungen
sind in der Registratur der rechnungsführenden Behörde zu verwahren.
g. 21.
Die vorgelegten Rechnungen sind unter Vergleichung mit den Auszügen aus den
Sportelkontrollverzeichnissen und mit den Uebersichten des Ministerialrevisorats über die