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XS.
Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart. Donneretag den 15. dehriar 000.
Inhalt:
Gesen obetreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 27. Juni 1874.
24. Januar 1900. — Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern zum Vollzug des Gesetzes
Vaom 21. ang 1900, betreffend Abänderung des Muzfhrnosbesoyes zu dem Reichsgesetz über die Presse
vom 27. Juni 1874. Vom 7. Februar 1900.
Gesetz,
betreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 27. Inni 1874.
Vom 24. Januar 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
In Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz
über die Presse vom 7. Mai 1874, vom 27. Juni 1874 (Reg. Blatt S. ish wird
nach den Worten „an die Ortspolizeibehörde“ eingefügt:
des Ausgabeorts und, falls solcher außerhalb Württembergs gelegen ist an eine
im Verordnungswege für das ganze Land einheitlich zu bestimmende Bezirksstelle.