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am Freitag, den 23. März d. Is.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212)
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 20. März d. Is., zu
erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18e der Wahlgesetznovelle und die §§. 11 bis 22 der Vollziehungsinstruktion zu derselben
vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen
Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Montag, den 26. März d. Is., stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—III
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157),
zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 16. Februar 1900.
Pischek.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.