Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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am  Freitag,  den  23.  März  d.  Is.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  20.  März  d.  Is.,  zu
erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18e  der  Wahlgesetznovelle  und  die  §§.  11  bis  22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag,  den  26.  März  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  16.  Februar  1900.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.