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Staats- und Gemeindeanstalten und von dem öffentlichen Verkehr dienenden
Verkehrsanstalten zu erlassen sind, erfolgen regelmäßig durch Aushang an der
Amtsstelle oder Verkehrsanstalt oder, wenn für amtliche Bekanntmachungen der
bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, an dieser Stelle oder auch,
namentlich bei Verkehrsanstalten an einem allgemein zugänglichen Geschäftsraum.
Zwischen dem Tag, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem
das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von
mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es
keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Ort des Aushangs zu früh ent-
fernt wird. Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, ins-
besondere auch Einrückung in öffentlichen Blättern, veranlassen. Geschieht das
Letztere, so kann die Behörde nach Umständen von einem öffentlichen Aushang
absehen. Bei werthvolleren Funden hat stets auch eine Bekanntmachung durch
öffentliche Blätter zu erfolgen.
3) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten
muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag
des Aushangs, welcher auf diesem zu bemerken ist, falls aber die Bekanntmachung
auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.
4) Nach dem Ablauf der in der Bekanntmachung angesetzten Frist sind die in den
Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln staatlicher Behörden oder Verkehrs-
anstalten gefundenen Sachen je im Anfang der Monate März und September
an das Eisenbahn-Fundbureau in Stuttgart mit einem doppelt auszufertigenden
Begleitschreiben portofrei einzusenden gegen eine auf der Doppelschrift des letzteren
von dem Fundbureau zu ertheilende Empfangsbescheinigung, welche die absendende
Behörde oder Anstalt bei ihren Akten über Fundsachen aufzubewahren hat. Zum
Zweck der Kontrolle ist alljährlich auf den 1. Mai der Generaldirektion der
Staatseisenbahnen ein Verzeichniß der an das Eisenbahn-Fundbureau abge-
lieferten Sachen mitzutheilen. Die Einsendung von Fehlanzeigen ist nicht er-
forderlich. .
5) In den Fällen des 8. 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften
der Ziff. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.