Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Staats- und Gemeindeanstalten und von dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Verkehrsanstalten zu erlassen sind, erfolgen regelmäßig durch Aushang an der 
Amtsstelle oder Verkehrsanstalt oder, wenn für amtliche Bekanntmachungen der 
bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, an dieser Stelle oder auch, 
namentlich bei Verkehrsanstalten an einem allgemein zugänglichen Geschäftsraum. 
Zwischen dem Tag, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem 
das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von 
mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es 
keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Ort des Aushangs zu früh ent- 
fernt wird. Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, ins- 
besondere auch Einrückung in öffentlichen Blättern, veranlassen. Geschieht das 
Letztere, so kann die Behörde nach Umständen von einem öffentlichen Aushang 
absehen. Bei werthvolleren Funden hat stets auch eine Bekanntmachung durch 
öffentliche Blätter zu erfolgen. 
3) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten 
muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag 
des Aushangs, welcher auf diesem zu bemerken ist, falls aber die Bekanntmachung 
auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung. 
4) Nach dem Ablauf der in der Bekanntmachung angesetzten Frist sind die in den 
Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln staatlicher Behörden oder Verkehrs- 
anstalten gefundenen Sachen je im Anfang der Monate März und September 
an das Eisenbahn-Fundbureau in Stuttgart mit einem doppelt auszufertigenden 
Begleitschreiben portofrei einzusenden gegen eine auf der Doppelschrift des letzteren 
von dem Fundbureau zu ertheilende Empfangsbescheinigung, welche die absendende 
Behörde oder Anstalt bei ihren Akten über Fundsachen aufzubewahren hat. Zum 
Zweck der Kontrolle ist alljährlich auf den 1. Mai der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen ein Verzeichniß der an das Eisenbahn-Fundbureau abge- 
lieferten Sachen mitzutheilen. Die Einsendung von Fehlanzeigen ist nicht er- 
forderlich. . 
5) In den Fällen des 8. 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften 
der Ziff. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
	        
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