Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Rechtliche  Vertretung.



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scheine  und  Leisten  aber  den  Zinsscheinen  und  Zinsleisten  der  Staatspapiere  gleich  behandelt;
es  tritt  jedoch  hier,  anstatt  der  für  Staatspapiere  im  Rescripte  vom  6ten  October  1824  vorgeschriebenen
  zehnjährigen  Verjährungsfrist  bei  Vereinsactien  und  Interimsscheinen  schon  eine
vierjährige  ein.

Nach  vollständiger  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
des  Präclusiverkenntnisses  findet  die  Ausfertigung  neuer  Documente  Statt.  Die  §  15  genannte
Gerichtsbehörde  ist  auch  die  für  das  Mortificationsverfahren  befugte  Behörde.

2c.  rc.

51.  Dem  Directorium  liegt  in  allen  und  jeden  Rechtsangelegenheiten  die  active  und
passive  Vertretung  des  Vereins  ob.  Einer  besonderen  Legitimation  bedarf  es  außer  der  §  43
vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Namen  nicht.

Die  Mitglieder  des  Directoriums  haben  auch,  wenn  der  Verein  Processe  führt,  die  erkannten
  Eide  Namens  der  Gesellschaft  zu  leisten.

Die  im  Namen  des  Vereins  auszustellenden  Urkunden  sind  in  der  Regel  von  sämmtlichen
drei  Directoren  zu  unterzeichnen,  in  dringenden  Fällen  soll  jedoch  die  Unterzeichnung  von  zwei
Mitgliedern  genügen.

2  ꝛc.

Letzte  Absendung:  den  Aten  September  1862.