Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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worden ist, in einer Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder Besserungsanstalt 
unterzubringen sei, ist von dem verstärkten Ausschuß der Landarmenbehörde nach sorg- 
fältiger Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse zu treffen. Außer der in 
Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Anhörung der Eltern oder des Vormunds 
und der in Art. 6 Abs. 1 bezeichneten Behörden steht es dem Ausschuß frei, auch weitere, 
mit den persönlichen Eigenschaften und bisherigen Lebensverhältnissen des Zöglings näher 
bekannte, vertrauenswürdige Persönlichkeiten zu hören. Sind die Eltern abwesend oder 
gestorben, so sind die Großeltern zu hören. 
In Fällen, in denen die Verwahrlosung schon einen höheren Grad erreicht hat und 
deßhalb ununterbrochene Aufsicht und strenge Zucht besonders geboten sind, ist vorzugs- 
weise auf die Unterbringung in einer Anstalt Bedacht zu nehmen. 
Um die seitherigen verderblichen Einflüsse auf den Zögling möglichst fern zu halten, 
wird es sich in der Regel empfehlen, ihn nicht am Orte des seitherigen Aufenthalts 
unterzubringen. 
Ist der Zögling mit einer Krankheit behaftet, so ist für seine Heilung in geeigneter 
Weise Sorge zu tragen (zu vergl. auch §. 23 Abs. 1). Die Unterbringung in einer 
Familie oder Anstalt darf in einem solchen Falle nur erfolgen, wenn nach ärztlichem 
Zeugniß keine Bedenken dagegen obwalten. 
8. 10. 
Von der erfolgten Unterbringung eines Zöglings ist dem Vormundschaftsgeri t 
unter Bezeichnung der betreffenden Familie oder Anstalt und unter Rückgabe der Akten 
Mittheilung zu machen (zu vergl. auch 88. 24 Abs. 2 und 25). Ebenso ist jeder Wechsel 
in der Familie oder Anstalt dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen. 
Wenn der Zögling in einer Familie untergebracht ist, so ist auch dem Pfarramt der 
Konfession desselben und im Falle seiner Schulpflichtigkeit der Schulbehörde des Unter- 
bringungsorts Mittheilung zu machen. 
S. 11. 
Die Kosten der Verbringung eines Zöglings in eine Familie oder Anstalt sind der 
damit beauftragten Polizei= oder Gemeindebehörde zu ersetzen. 
§. 12. 
Den Familien= und Anstaltsvorständen steht gegenüber den bei ihnen zur Zwangs.
	        
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