Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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einstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften, sofern dieselben 
nicht von Amtswegen und kostenfrei zu ertheilen sind, eine Sportel anzusetzen, welche den 
vierten Teil der in Abs. 1 und 2 für die Schreibgebühr bestimmten Sätze, mindestens 
aber 50 Pf. beträgt. 
Wenn Urkunden von einer der in §. 16 bezeichneten Behörden einer höheren Behörde 
zur Beglaubigung der Aechtheit vorgelegt werden, so hat die vorlegende Behörde sofort 
für den Einzug und die Verrechnung der von der höheren Behörde anzusetzenden Sportel 
Sorge zu tragen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die innerhalb des Justizdepartements zum 
Ansatz kommenden Schreib= und Beglaubigungsgebühren nur insoweit Anwendung, als 
nicht ein Anderes bestimmt ist. 
8. 24. 
(Zu Nr. 14 des Tarifs.) 
Der Ansatz oder Nichtansatz der Sportel für die Entscheidung über Beschwerden 
nach Tarifnummer 14 hängt von dem billigen Ermessen der Behörden ab. Der Ansatz 
der Sportel ist stets besonders zu begründen. 
(Zu Nr. 17 des Tarifs.) 
Sporteln für Dienstanstellungen sind demjenigen Kameralamt zum Einzug zu über- 
weisen, in dessen Bezirk der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
8. 26. 
(Zu Nr. 51 des Tarifs.) 
Die Sporteln. für Prüfungen (Nr. 51 11 bis 9P) sind, soweit nicht für einzelne 
Fälle besondere Bestimmungen getroffen werden, von den Kandidaten vor dem Beginn 
der Prüfung an den mit der Beaufsichtigung derselben beauftragten Beamten (Prüfungs- 
aktuar) zu erlegen und von diesem mit einem speziellen Verzeichniß in einer Summe an 
das nächstgelegene Kameralamt abzuliefern. 
Nach der Prüfung sind diese Sporteln gemäß §. 12 Abs. 2 demselben Kameralamt 
zur Verrechnung zu überweisen.
	        
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