Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

161 
13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 10. März 1900. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Berichtigung und Vervollständigung des 
Handelsregisters. Vom 15. Februar 1900. Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Führung 
des Musterregisters. Vom 26. Februar 1900. — Berugang des Justizministeriums, betreffend die Führung 
des Schiffsregisters. Vom 28. Februar 1900. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betrefend die gerichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters. Vom 15. Februar 1900. 
Zur Vollziehung des §. 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 771) wird hiemit im Einvernehmen mit 
dem Finanzministerium Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Organe des Handelsstandes im Sinne des §. 126 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Handelskammern. (Gesetz, betreffend die 
Handelskammern, vom 30. Juli 1899, Neg. Blatt S. 579.) 
8. 2 
9. –—. 
Erlangt die Handelskammer Kenntniß von Thatsachen, auf Grund deren eine Be- 
richtigung oder Vervollständigung des Handelsregisters erforderlich ist, so hat es dem 
Registergericht (Amtsgericht) Mittheilung zu machen. Soweit nicht ein schleuniges Ein-
	        
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