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schreiten des Gerichts geboten erscheint, sind die innerhalb eines Jahres bekannt gewordenen
Fälle im Monat Dezember in einer Mittheilung zusammengefaßt anzuzeigen; zutreffenden
Falls ist eine Fehlanzeige zu erstatten.
.. 3.
Bestehen für das Gericht hinsichtlich einer Eintragung oder Löschung im Handels.
register oder bei einem Ordnungsstrafverfahren (§§. 132 bis 140 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zweifel über thatsächliche Verhältnisse,
so kann es die Handelskammer um Anskunft oder gutächtliche Aeußerung ersuchen. Die
Handelskammer ist verpflichtet, die Auskunft oder Aeußerung in angemessener Frist
abzugeben.
S. 4.
Erhalten die Gerichte, die staatsanwaltschaftlichen Behörden oder die Bezirksnotare
amtliche Kenntniß davon, daß eine Anmeldung zum Handelsregister unrichtig oder unvoll-
ständig erfolgt oder zu Unrecht unterblieben sei, so haben sie dem zuständigen Register-
gericht Mittheilung zu machen. Die öffentlichen Notare haben vorkommenden Falls auf
die Erfüllung der Anmeldungspflicht hinzuwirken.
Das Bezirkssteueramt wird dem Registergericht (Amtsgericht) im Jahre 1900 ein
Verzeichniß aller derjenigen Gewerbetreibenden des Amtsgerichtsbezirks übergeben, welche
mit einem Steuerkapital von 1000 J/¾ und darüber zur Gewerbesteuer veranlagt sind.
Das Registergericht hat dieses Verzeichniß im Monat September jeden Jahres, erst-
mals des Jahres 1901, dem Bezirkssteueramt zur Ergänzung und Berichtigung mit-
zutheilen. Se.
Das Registergericht hat das Handelsregister zum Zwecke der Berichtigung und Ver-
vollständigung jedes Jahr ein Mal unter Mitwirkung eines oder mehrerer Beisitzer
durchgehen.
Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Handelskammer für die Amts-
gerichte ihres Bezirks auf die Dauer von drei Jahren gewählt; ihre Zahl bestimmt die
Handelskammer nach Benehmen mit dem betreffenden Amtsgericht; die erfolgte Wahl ist
dem Amtsgericht anzuzeigen.
zu