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versiegelter Packete von vornherein ein Schutz über drei Jahre hinaus in Anspruch
genommen wird, werden zunächst die Angaben des Hinterlegers über die Zahl
der in den Packeten befindlichen Muster zu Grunde zu legen sein. Diese An—
gaben erheischen eine-Nachprüfung bei Eröffnung der Packete, welche gemäß 8. 9
Abs. 5 des Gesetzes drei Jahre nach der Anmeldung beziehnngsweise bei Ablauf
der Schutzdauer, wenn diese kürzer ist, zu erfolgen hat. Ergibt die Prüfung, daß
die Zahl der in dem Packete befindlichen Muster zu niedrig angegeben worden war,
so wird derjenige Betrag, der an Gebühren zu wenig entrichtet ist, nachträglich
einzufordern sein. .
Die Betheiligten sind vorkommenden Falles hierauf besonders aufmerksam zu machen.
Stuttgart, den 26. Februar 1900.
Breitling.
Verfügung des Justizministeriums,
betreffend die Führung des Schiffsregisters. Vom 28. Februar 1900.
Zum Vollzug der auf das Schiffsregister sich beziehenden gesetzlichen Bestimmungen
(vergl. insbesondere die §§. 119 bis 129 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt, Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 868; die §§. 435
Abs. 2, 1259 bis 1272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die §§. 100 bis 124 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Reichs-Gesetzblatt von 1898
S. 771; die §§. 858, 864, 865, 870 Abs. 2, 895, 896, 931, 941, 942 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung, Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410; die §§. 162 bis 171 des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Reichs-Gesetzblatt von
1898 S. 713) wird über die Führung des Schiffsregisters hiemit Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Nach §. 120 des Binnenschiffahrtsgesetzes ist ein Schiffsregister zu führen
1) für Schiffe, deren Heimathsort am Neckar von Lauffen abwärts liegt, bei dem
Amtsgericht Heilbronn;