Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Anlage II 
(zu Ziff. 16 der Bestim- 
mungen für Württemberg). 
Civilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Civilver 
sorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten, 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im Grenz= bezw. Zollaufsichtsdiensi 
von Jahren Monaten, 
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von Jahren Monaten ertheilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von# Al Pf. monatlich. 
N. N., den ten 18 
(Stempel.) 
(Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Civilversorgungsscheines.) 
(Nr. der Invalidenliste.)
	        
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