Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu Art. 16. 
8. 18. 
Nachdem der Wahlvorsteher genau um sieben Uhr erklärt hat, daß nur noch die 
schon im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, sind die 
noch zuzulassenden Wähler von den übrigen im Wahllokal anwesenden Personen in 
geeigneter Weise getrennt zu halten; erforderlichen Falles können die Thüren des Wahl- 
lokals auf kurze Zeit, jedoch höchstens bis zur Beendigung der Abstimmung abgeschlossen werden. 
Stuttgart, den 28. Februar 1900. 
Pischek.
	        
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