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Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Die Anzahl der-
wird durchstrichen,
wird durch-
Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Differenz,
welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient Folgendes:
selben betrug .
Dieselbe stimmte mit ber zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste der
Abstimmungsvermerk gemacht war, überein.
Dieselbe war um größer als die Zahl derjenigen Wähler, neben S6#
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Umschlag einzeln
öffnete, den Stimmzettel entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter
Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl-
handlung aufbewahrte.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, in das
Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählte dieselbe
laut. In gleicher Weise führte der Beisitzer eeine Gegenliste,
welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von ver Distriktswahlkommission
unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wurde.
Durch Beschluß der Distriktswahlkommission wurden für ungiltig erklärt:
1) nach Art. 18 Ziff. 1 des Landtagswahlgesetzes
die Stimmzettel Nro.
2) nach Art. 18 Ziff. 2
die Stimmzettel Nro.
3) nach Art. 18 Ziff. 3
die Stimmzettel Nro.
4) nach Art. 18 Ziff. 4
die Stimmzettel Nro.
5) nach Art. 18 Ziff. 5
die Stimmzettel Nro.
6) nach Art. 18 Ziff. 6
die Stimmzettel Nro. ... .......
Außer Berücksichtigung mußten genäß * 16 Abs. 2 .Unschläge gelassen
nicht ũberein-
stimmen.
strichen, wenn wenn die Zaflen
die Zahlen i i
überein-
stimmen