Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

23 
Die mit der Eröffnung der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs den Ersatz- 
pflichtigen zur Herbeiführung einer Einigung mit dem Beschädigten zu ertheilende Frist 
ist von dem Oberamt nach Lage des Falles zu bemessen, sie darf aber die Dauer einer 
Woche nicht übersteigen. 
S. 6. 
Jedes Oberamt hat sofort eine genügende Anzahl von Sachverständigen aufzustellen und 
fortwährend aufgestellt zu erhalten, welche zur Abschätzung von Wildschäden geeignet und 
bereit sind. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Sachverständige für alle im Bezirk 
vertretenen und der Beschädigung durch Wild ausgesetzten Kulturarten, also insbesondere 
auch für Waldungen vorhanden sind. 
Die aufgestellten Sachverständigen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung als 
Schätzer durch das Oberamt dahin zu beeidigen, daß sic die von ihnen geforderten Schadens- 
abschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen werden. Es 
empfiehlt sich, diese Beeidigung zum voraus bei einer aus anderem Anlaß sich etwa dar- 
bietenden Gelegenheit vorzunehmen. 
S. 7. 
Ob im einzelnen Fall die Abschätzung des Wildschadens einem oder mehreren Sach- 
verständigen zu übertragen ist, hat das Oberamt nach Lage des Falles, insbesondere unter 
Berücksichtigung der Größe des Schadens, soweit solche angemeldet oder sonst annähernd 
bekannt ist, und der etwaigen Schwierigkeit der Abschätzung zu bestimmen. Für die 
meisten Fälle wird ein Schätzer genügen. 
S. 8. 
Die Auswahl des oder der Schätzer aus der Zahl der zur Verfügung stehenden 
Sachverständigen ist Sache des Oberamts. Dasselbe hat hiebei übrigens auf thunlichste 
Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen. 
Wird nur ein Schätzer berufen, so darf derselbe für die Regel kein Angehöriger der 
Gemeinde sein, in deren Bezirk das beschädigte Grundstück liegt. Müssen mehrere 
Schätzer berufen werden, so darf nicht mehr als die Hälfte derselben dieser Gemeinde 
angehören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.