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das Ministerium des Innern bestimmt. Unterstehen jedoch die betheiligten unteren
Verwaltungsbehörden (8. 1) derselben Kreisregierung, so entscheidet diese über die
Zuständigkeit.
Stuttgart, den 23. März 1900.
Mittnacht. Pischek.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Königreich Württemberg. Vom 31. März 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hiedurch
die nachstehende Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Königreich Württemberg erlassen.
Die neue Vorschrift tritt hinsichtlich der §§. 1 bis 9 mit dem 1. April d. Is., im Uebrigen
erst mit dem 1. April 1901 an Stelle des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 16. Jannar
1887 (Reg. Blatt S. 19) und der dazu ergangenen Aenderungen vom 4. Juli 1892
(Reg. Blatt S. 317) und 1. Mai 1895 (Reg. Blatt S. 177) in Kraft.
Stuttgart, den 31. März 1900.
Pischek. Schott von Schottenstein.
Pferde-Aushebungs-Yorschrift
für das Königreich Württemberg. Vom 31. März 1900.
Auf Grund und in Ausführung der §§. 25 bis 27 und des §. 36 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 129)5) werden die nach-
*) Die angeführten S§. des Kriegsleistungsgesetzes lauten:
8. 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer
verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverstän-
digen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde
zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;