Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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stehenden Anordnungen hinsichtlich der wiederkehrenden Vormusterungen des Pferdebestan- 
des und hinsichtlich der Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Würt- 
temberg getroffen: 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
S. 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes 
finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu 
haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden unter Mitwirkung des Oberamtmanns oder seines ge- 
setzlichen Stellvertreters durch militärische Pferdevormusterungs-Kommissare abgehalten, 
deren Zahl nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
besonders bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke wird auf Vorschlag des Generalkommandos durch die Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens festgesetzt. 
§. 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres") sämmt- 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und 
Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten 
kontraktmäßig gehalten werden muß. 
§. 26. 
Die Sachverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch 
zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung beftellten Kommissars 
statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar. 
vergütet. 
S. 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung der 
§§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der An- 
meldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen 
werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
S. 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
*) Das Pferdevormusterungsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und schließt mit dem 30. September.
	        
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