Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
I. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
. der Pferde, welche nachweislich bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauch- 
bar bezeichnet worden sind, 
h. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem sind die Vorstände der Kreisregierungen befugt, unter besonderen Um- 
ständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit 
sind auch die Oberämter hierzu ermächtigt. 
In den unter a bis h aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorsteher ausgefertigte Be- 
scheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (4) auch der Deckschein beizu- 
fügen ist. Die Bescheinigungen können in der Spalte 6 (Bemerkungen) der Pferdevor- 
führungsliste (§. 5) ertheilt werden. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;) 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienst- 
gebrauch gehaltenen Pferde; 
4) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen 
Pferde; 
5) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförder- 
ung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß; 
6) die Königlichen Staatsgestüte. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
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* 
Die Ortsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den 
Musterungsterminen einzufinden und ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vorhandenen 
*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts- 
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.
	        
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