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Sind mehrere Schätzer berufen, so hat das Oberamt einem derselben die Geschäfts-
leitung zu übertragen.
S. 9.
Der Zeitpunkt für die Vornahme der ersten und der etwaigen zweiten Schätzung ist
in der Regel von dem Oberamt im Einvernehmen mit den Schätzern zu bestimmen. Die
Ladung der Betheiligten zu der Abschätzungsverhandlung hat unter Bezeichnung der be-
rufenen Schätzer gleichfalls durch das Oberamt zu geschehen.
Wenn ausnahmsweise die Bestimmung des Zeitpunkts für die Vornahme der Schätz-
ung den Schätzern überlassen wird, so hat das Oberamt die Betheiligten unter dem Bei-
fügen zu laden, daß ihnen der Zeitpunkt der Vornahme der Schätzung durch den ge-
schäftsleitenden Schätzer werde mitgetheilt werden. Dem letzteren ist die rechtzeitige Be-
wirkung der entsprechenden Mittheilung aufzugeben.
S. 10.
Die Schätzer sollen sich bei der Abschätzungsverhandlung angelegen sein lassen, eine
Einigung der Parteien herbeizuführen.
S. 11.
Das über die Schadensabschätzung oder über die bei der Abschätzungsverhandlung
erzielte Einigung der Parteien aufzunehmende Protokoll ist von sämmtlichen Schätzern
und den bei der Verhandlung anwesenden Parteien zu unterzeichnen.
Ist eine Schätzung vorgenommen worden, so ist in dem Protokoll auf den von den
Schätzern geleisteten Eid ausdrücklich Bezug zu nehmen.
S. 12.
Wenn nach Lage des Falles oder auf Antrag eines Betheiligten eine zweite Schätz
ung kurz vor der Ernte vorgenommen werden muß, so gelten die Vorschriften über die
Aufnahme eines Protokolls und über die Aufstellung eines Verzeichnisses der erwachsenen
Kosten für jede der beiden Abschätzungsverhandlungen.
S. 13.
Nach vollzogener Schätzung hat das Oberamt ohne Verzug auf Grund des Ergeb-
nisses derselben den Schadensersatz festzustellen und zwar sowohl hinsichtlich seiner Höhe,
als hinsichtlich der Person des oder der Ersatzpflichtigen. Das Oberamt ist jedoch nicht