Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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g. 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk (§. 14) ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Ministerium 
des Innern, dem Kriegsministerium und dem Generalkommando telegraphische Meldung 
zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die 
geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen 
kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kom- 
mission dem Ministerium des Innern, dem Kriegsministerium und dem Generalkom- 
mando unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch 
Meldung zu erstatten. 
Die beiden Ministerien veranlassen auf Vorschlag des Generalkommandos die so- 
fortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an 
das Ministerium des Innern, das Kriegsministerium und das Generalkommando mit 
dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen 
noch in dem Aushebungsbezirk vorhanden sind. Eine entsprechende Mittheilung ist dem 
Oberamt zu machen. 
§. 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirks wegen nachträglich 
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind, 
zunächst die 3 7, Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen 
bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, hebt der Oberamtmann oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines 
Thierarztes und der drei Schätzer die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und 
den Truppentheilen zuführen. Zu diesem Zweck hat der CGivilkommissar dem Oberamt 
das National über die Reservepferde sowie eine Anzahl Formulare zurückzulassen.
	        
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